header bundesverfassungsgericht

Beiträge aus allen Kompetenzfeldern

Die Planung großer Vorhaben in der Nähe des eigenen Grundstücks oder Betriebes ruft bei Betroffenen nicht selten die Sorge von nachteiligen Auswirkungen auf die eigenen Rechtsgüter hervor. Das können z. B. Risse im Mauerwerk sein, die durch die Bauausführung entstehen, oder ein Grundwasseranstieg als Folge der Vorhabenrealisierung, welcher einen Wasserschaden nach sich zieht oder die Standsicherheit von Gebäuden beeinträchtigt. Die zu befürchtenden Schäden können dabei schnell sehr hohe Kosten verursachen. Betroffenen stellt sich daher die Frage, inwieweit solche Schäden bereits im Vorfeld verhindert oder zumindest nachträglich ausgeglichen werden können.

Sofern ein Vorhaben der Planfeststellung bedarf, finden sich Regelungen zu Schutzmöglichkeiten und Ersatzansprüchen in §§ 74 und 75 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach müssen bereits im Planfeststellungsverfahren nachteilige Auswirkungen auf die eigenen Rechte geltend gemacht werden, damit Schutzmaßnahmen ergriffen werden können und Ersatzansprüche nicht ausgeschlossen sind. Schutzmaßnahmen oder Ersatzansprüche werden dem Vorhabenträger von der Behörde auferlegt, indem sie im Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden. Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld besteht jedoch nur, wenn Schutzvorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 23.04.2015 (Az. III ZR 397/13) entschieden, dass eine Maßnahme nicht allein deshalb untunlich ist, weil sie einen bereits eingetretenen Schaden nicht mehr beseitigen kann. Damit hat der BGH erneut betont, dass bereits im Vorfeld von Schäden ein Tätigwerden erforderlich ist. Sofern dieses unterbleibt, kann im Nachhinein kein Ersatz für vorhersehbare Schäden verlangt werden. Lehnt die Behörde eine Aufnahme von Schutzvorkehrungen oder Entschädigungsansprüchen im Planfeststellungsbeschluss ab, sollte daher gegebenenfalls gegen diese Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, d. h. wenn dieser unanfechtbar ist, können Schutzmaßnahmen oder Entschädigungen nur dann geltend gemacht werden, wenn die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens, die sich nun realisiert haben oder zu realisieren drohen, im Zeitpunkt der Planung nicht vorhersehbar waren.

Zivilrechtliche Ansprüche sind neben den dargestellten Schutz- und Ersatzmöglichkeiten in der Regel ausgeschlossen. Der BGH hat jedoch anerkannt, dass im Einzelfall besondere Umstände vorliegen können, in denen die bestehenden Möglichkeiten dem berechtigten Interesse des Betroffenen nicht ausreichend Rechnung tragen (Az. V ZR 17/09; III ZR 397/13). Dies ist z. B. der Fall bei später auftretenden, nicht vorhersehbaren Beeinträchtigungen, die durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindern sind. Allein die Tatsache, dass der Betroffene erst nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses Eigentümer eines vom Vorhaben betroffenen Grundstücks geworden ist, kann keine besonderen Umstände begründen (BGH, Az. V ZR 17/09).

Aufgrund dieser sehr engen Voraussetzungen bleibt es unerlässlich, als potenziell Betroffener in einem Planfeststellungsverfahren möglichst frühzeitig und umfassend auf mögliche nachteilige Auswirkungen des geplanten Vorhabens hinzuweisen.

 

Ansprechpartner: 

Franz-Josef Pauli

Dr. Franz-Josef Pauli
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-61
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die Gesamttrasse der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Dortmund-Kruckel in Nordrhein-Westfalen bis nach Dauersberg in Rheinland-Pfalz gliedert sich insgesamt in sechs Abschnitte. Für die beiden letzten Abschnitte von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz bis nach Dauersberg in Rheinland-Pfalz sowie von Mudersbach nach Siegen-Eiserfeld hatten zum einen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie zum anderen die Bezirksregierung Arnsberg entsprechende Planfeststellungsbeschlüsse im Juni und Juli 2015 erlassen.

Für Bauherren und Architekten stellt sich oftmals die Frage, wie mit gravierenden Mängeln umzugehen ist, die bereits im Zuge der Bauausführung erkannt und damit vor Abnahme gerügt werden. Während die VOB/B die Möglichkeit der Fristsetzung zur Mangelbeseitigung und gleichzeitigen Androhung der Kündigung (Entziehung des Auftrags) schon vor Abnahme vorsieht, ist für den reinen BGB-Werkvertrag eine solche Möglichkeit nicht normiert.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden in Deutschland zu großen Bauprojekten gestärkt und erweitert. Der EuGH entsprach mit einem am 15.10.2015 verkündeten Urteil weitgehend der Klage der EU-Kommission. Die Bundesregierung muss nun das Verbandsklagerecht zu Umweltverträglichkeitsprüfungen in mehreren Punkten nachbessern und Lücken zu Gunsten der Verbände schließen (Rs. C-137/14).

Umweltverträglichkeitsprüfungen sind EU-weit sowohl bei öffentlichen als auch privat betriebenen Großprojekten vorgeschrieben. Dabei wird untersucht, ob die Projekte Umweltbelange beeinträchtigen - etwa Gewässer oder Naturschutzgebiete.

In einem früheren Urteil im Streit um das Kohlekraftwerk im nordrhein-westfälischen Lünen hatte der EuGH 2011 gerügt, dass Umweltverbände die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gerichtlich überprüfen lassen konnten. Daraufhin wurde das Umweltrecht nachgebessert und ein Klagerecht für anerkannte Umweltverbände geschaffen.

Der EuGH bestätigte jetzt auf die Klage der EU-Kommission, dass diese Änderungen nicht ausgereicht haben. So mussten bislang bei nachgewiesenen Fehlern die Kläger nachweisen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre. Nach seinem aktuellen Urteil liegt die Beweislast nun bei den Behörden. Zudem durften klagende Verbände vor Gericht nur solche Einwendungen geltend machen, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hatten. Nun können auch neue Erkenntnisse eingebracht und berücksichtigt werden.

Hier das Urteil vom 15.10.2015.

Lesen Sie zu diesem Thema auch den aktuellen Aufsatz von Prof. Dr. Heribert Johlen:
Die Präklusion auf dem Prüfstand, Natur und Recht (NuR) 2015, Seite 513.

Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.