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Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.03.2016 entschieden (BVerwG 2 C 2.15; BVerwG 2 C 8.15).

Am 23.03.2016 haben zwei Eigentümer von Wohnhausgrundstücken im Stadtteil Bergheim-Rheidt einen Antrag auf Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 261/Na „Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk Niederaußem“ der Kreisstadt Bergheim beim Oberverwaltungsgericht Münster eingereicht. Der Bebauungsplan soll das notwendige Planungsrecht für den Bau eines neuen Braunkohlenkraftwerkes mit einer Feuerungswärmeleistung von 3.304 MW-thermisch schaffen. Hierzu hat die Stadt Bergheim ein entsprechendes Sondergebiet mit einer Fläche von etwa 25 ha sowie weitere, maximal bis zum 31.12.2023 befristete Baustelleneinrichtungsflächen mit einer weiteren Fläche von 31 ha ausgewiesen. Das geplante Kraftwerk soll über einen 180 m hohen Kamin, ein 150 m hohes Dampferzeugergebäude sowie das Kraftwerk und einen Hybridkühlturm jeweils mit einer Höhe von 100 m verfügen.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Polizeibeamten wegen jahrelanger Verstöße gegen das Nebentätigkeitsrecht sowie weiterer dienstrechtlicher Verfehlungen aus dem Dienst entfernt (VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2016 – 3 K 2619/15.TR -).

Bleibt ein dienstfähiger Beamter über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorsätzlich ohne Genehmigung dem Dienst fern, so führt dies in der Regel zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 23. Februar 2016, Aktenzeichen: 3 A 11052/15.OVG.

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