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Gewerbliche Altkleidersammlungen können nicht schon dann untersagt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für Alttextilien ein hochwertiges Erfassungssystem bereitstellt. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob trotz der Sammlung des gewerblichen Wettbewerbers die gesetzliche Vermutung, dass in dieser Situation die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, ausnahmsweise nicht eingreift. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 30.06.2016 entschieden (Az. 7 C 4.15).

 

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Werden an Schadstoffe in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften keine Anforderungen gestellt, erfolgt eine Ermäßigung des Abgabesatzes nur dann, wenn der Bescheid oder die Erklärung dem Stand der Technik entsprechende Vermeidungsanforderungen aufweisen und diese im konkreten Fall eingehalten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. 8 K 7903/14) entschieden.

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