AKTUELLES
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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 09.11.2016 (Az.: 4 C 1/16) klargestellt, dass die überdachte Fläche zum Abstellen von Einkaufswagen außerhalb des Gebäudes nicht Teil der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes ist.
Der neue Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist am 25. Januar 2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW veröffentlicht worden. Gemäß Art. 71 Abs. 3 der Landesverfassung NRW tritt der Landesentwicklungsplan NRW am 8. Februar 2017 in Kraft. Er ersetzt den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW '95), den Landesentwicklungsplan IV 'Schutz vor Fluglärm' und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro).
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 09.08.2016 (Az.: 4 C 5.15) entschieden, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde beurteilt; nachträglich eintretende Rechtsänderungen haben außer Betracht zu bleiben.
Mit Beschluss vom 21.12.2016 (Az.: 1 BvL 10/14) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht nicht den Begründungsanforderungen. Er begründet die angenommene Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nur unzureichend.